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Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis und die Folgen

In der Vergangenheit haben sich die Gerichte vermehrt mit den Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß dem Straßenverkehrsgesetz und auch mit Unfallschäden nach dem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschäftigen müssen.

Unter das Fahren ohne Fahrerlaubnis fallen Delikt wie z.B. das Fahren nach vorherigem Führerscheinentzug und Fahren mit der nicht erforderlichen Führerscheinklasse. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Führerschein auf eine bestimmte technische Einrichtungen erteilt ist. Hier gibt es u.a. Leistungs-, Achs- und Geschwindigkeitsbeschränkungen. Das Fahren nach Ablegung der Prüfung, jedoch vor Aushändigung des Führerscheins, z.B. weil der Absolvent noch nicht 18 Jahre alt ist, stellt ebenfalls einen Verstoß dar.

Eine Strafbarkeit kommt auch in Betracht, wenn man als Halter eines Motorrades zulässt, dass jemand das Motorrad fährt, obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt. Die Gerichte sind sich in diesen Fällen einig, dass man sich nur hiervor schützen kann, wenn man sich zuvor überzeugt hat, dass der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Dies muss durch Überprüfung der Führerscheins erfolgen. Also Führerschein zeigen lassen und die Fahrerlaubnisklassen überprüfen. Probleme bereiten hierbei oftmals noch die neuen Bezeichnungen der Führerscheinklassen.

Führt das Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einem Verkehrsunfall, dann muss genau geschaut werden, ob der Versicherungsschutz entfällt. Einen solchen Fall hatte nunmehr das OLG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2002 (Az.: 8 U 3687/01) zu entscheiden.

Ein jugendlicher Leichtkraftradfahrer, dass durch eine von ihm selbst vorgenommene Entdrosselung eine Höchstgeschwindigkeit von 115 Stundenkilometern erreichte, wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt. Gemäß seinem Führerschein durfte er nur ein Leichtkraftrad mit bis zu 80 Stundenkilometern fahren. Der Jugendliche wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt, nachdem er sich mit einem PKW wechselseitige Überholmanöver lieferte. Beim letzten Überholen kam es schließlich zur Kollision mit dem PKW, wobei die Geschwindigkeit des Leichtkraftrades mindestens 90 km/h betrug, wie ein Sachverständiger später ermittelte. Die Versicherung verweigerte wegen der im Versicherungsvertrag vereinbarten Führerscheinklausel die Zahlung des Schadens des gegnerischen Fahrzeugs nachdem sie den Versicherungsvertrag gekündigt hatte. Im Versicherungsvertrag war die Haftung der Versicherung für Schäden, die durch Benutzen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis entstehen, ausgeschlossen.

Das OLG Nürnberg befand, dass der Jugendliche schuldhaft gegen diese Klausel des Versicherungsvertrages verstoßen hat, indem er sein Leichkraftrad entdrosselte und sich ein wechselseitiges Überholen mit dem PKW lieferte. Aus dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Jugendliche hätte beweisen müssen, dass es ohne Bedeutung war, dass er keinen erforderlichen Führerschein zum Unfallzeitpunkt hatte und der Unfall folglich für ihn unabwendbar war. Dies war dem Jugendlichen jedoch nicht möglich, da seine Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt mindestens 90 km/h betrug und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten wurde.

Rechtsanwalt Jan Schweers