Alkohol und Unfall
Wer kennt es nicht? Da schlottern einem die Knie und man hat Schweißausbrüche als wenn man in der Sauna sitzt. Ursache hierfür kann eine Grippe aber auch ein Verkehrsunfall sein, der das körperliche Gleichgewicht völlig durcheinander bringt. Da passiert es auch schon mal, dass man nach dem Unfall ein wenig Alkohol zu sich nimmt, um wieder etwas runter zu kommen. Das mag kurzfristig die Psyche etwas aufpäppeln kann jedoch zu Problemen führen, wenn einem unerwartet nach dem Unfall ein Alkoholtest bevorsteht.
Die eigene Versicherung kann den Versicherungsschutz verweigern, wenn man beim Unfall betrunken war. Jetzt wird jeder von euch sagen, halt ich habe doch erst nach dem Unfall etwas getrunken. Dies ist richtig, muss jedoch von euch bewiesen werden, so entschied das Kammergericht Berlin (Az. 6 W 8026/97). Ein Mopedfahrer war nachts auf völlig gerader Strecke von der Straße abgekommen, weil ihm ein Ast in das Rad fiel und dieses blockierte. Er wurde nach dem Unfall hochgradig alkoholisiert am Unfallort angetroffen. Der Mopedfahrer behauptete, eine in einem Nylonbeutel mitgeführte Whiskeyflasche nach dem Unfall geleert zu haben. Die Richter glaubten ihm das nicht, da die Flasche den Unfall hätte überstanden haben müssen und der durch den Unfall halbseitig gelähmte Mopedfahrer die geschlossene Flasche hätte öffnen müssen. Zudem wurde am Unfallort von der Polizei keine leere Flasche gefunden. Das Gericht glaubte dem Mopedfahrer nicht , da dieser nicht beweisen konnte, dass er zum Unfallzeitpunkt nüchtern war. Der Mopedfahrer erhielt kein Geld von seiner Unfallversicherung.
Der Versicherungsschutz ist jedoch auch gefährdet, wenn man unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut. In einem vor dem Landgericht Coburg (Az. 33 S 118/02) entschiedenen Fall musste ein Verkehrsteilnehmer nach einem Wendemanöver mit knapp unter 1,0 Promille die von der eigenen Versicherung an den Eigentümer des gegnerischen PKW gezahlten Schadensersatz zurückzahlen. Das LG Coburg vertrat die Ansicht, dass das Fahren im Bereich von 1,0 Promille eine grob fahrlässige Verletzung des Versicherungsvertrages darstellt und die Versicherung einen
Rechtsanwalt Jan Schweers