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Ersatz von Motorradkleidung

Fast jeder wird es in irgend einer Form schon einmal erlebt haben, dass nach einem Verkehrsunfall oftmals eine Menge Ärger und Raufereien mit dem Unfallgegner übrig bleiben. Die Regulierung durch die gegnerische Versicherung erfolgt nicht immer im gewünschten Umfang. Da wird über die Höhe des Nutzungsausfalls für ein nicht angemietetes Ersatzfahrzeug, über die Höhe der „angemessenen“ Mietwagenkosten, über die Höhe des Schmerzensgeldes, die Höhe der Reparaturkosten, die Höhe des Verdienstausfalls und über die Höhe der zu ersetzenden Schutzbekleidung gestritten. Dies kann eine Menge Arbeit bedeuten, mit der man schnell überfordert ist.

In letzter Zeit wurde vor den Gerichten immer wieder über den Ersatz der Schutzbekleidung gestritten. Der hier schwelende Streit entfachte sich ursprünglich bei der Auseinandersetzung um Reparaturkosten, da für gewöhnlich bei älteren Motorrädern die Versicherungen nicht immer den vollen Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen. Dies wird damit begründet, dass der Motorradfahrer z.B. bei einem 3 Jahren alten Auspuff nach dem Unfall einen neuen Auspuff erhält und dadurch besser gestellt ist, als er es vor dem Unfall war. Schließlich hält der neue Auspuff länger als der alte. Hierfür wurde dann ein sogenannter Abzug „neu für alt“ vorgenommen und der Motorradfahrer blieb auf einem Teil seines Schadens sitzen. Die obersten deutschen Gerichte haben dies auch akzeptiert und bei der Höhe des Abzugs immer geschaut, wie lange im jeweiligen Fall der alte Auspuff noch gehalten hätte und wie lange der neue Auspuff halten würde. Hätte der alte Auspuff vor dem Unfall z.B. noch 2,5 Jahre gehalten und ein neuer hingegen 5 Jahre, dann würden die Richter hieraus schließen, dass der Motorradfahrer durch die Erneuerung 2,5 Jahre langer Ruhe hat. Folglich wäre ein Abzug zu machen.

Dieser von den Gerichten anerkannte Grundsatz wurde auch versucht auf Motorradschutzbekleidung anzuwenden. Es müsste folglich immer geschaut werden wie lange die Schutzbekleidung insgesamt und zum Zeitpunkt des Unfalls noch halten würde. Mit einem solchen Fall hatte sich das Amtsgericht Bad Schwartau (Az.: 3 C 321/99) zu befassen. Ein Motorradfahrer erlitt einen Verkehrsunfall wobei u.a. seine Schutzbekleidung bestehend aus einer drei Jahre alten Jacke zerstört wurde. Sie war nach dem Unfall nicht mehr zu gebrauchen.

Es entstand ein heftiger Streit über die Höhe des zu ersetzenden Betrages. Da sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten, musste das zuständige Gericht hierüber entscheiden.

Das Gericht befand, dass bei Motorradschutzbekleidung kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei. Die Entscheidung begründete es damit, dass Motorradschutzbekleidung unabhängig vom Alter und der Gebrauchstauglichkeit vor Verletzungen schützt und durch das Alter kein kontinuierlicher Wertverlust eintrete. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Urteil auch von den anderen Gerichten nachgeahmt wird und dadurch der lästige Streit endlich beendet wird. Nach der guten Marmelade kommen nunmehr auch gute Urteile für Motorradfahrer aus Bad Schwartau. Lassen wir es uns auf der Zunge zergehen.

Rechtsanwalt Jan Schweers