Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
Wenn es Probleme im Straßenverkehr mit Alkohol oder Betäubungsmitteln (Btm) gegeben hat, dann schaltet sich oftmals die Straßenverkehrsbehörde ein, die die Fahreignung überprüft haben will. Da fragt sich natürliche jeder, mit welcher Berechtigung nach z.B. einem Entzug der Fahrerlaubnis für z.B. 12 Monate auch noch eine weitere Strafe aufdrücken werden kann, indem man z.B. an einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) oder an einem Drogenscreening „erfolgreich“ seine Eignung zum Fahren beweisen muss und die Kosten hierfür zu tragen hat.
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht bei Eignungszweifeln das Recht der Behörde vor, eine Untersuchung zum Nachweis der Eignung zu fordern. D.h. die Behörde kann auch, wenn z.B. der Führerschein zuvor schon durch ein Strafgericht entzogen wurde, einen Nachweis darüber fordern, dass man mittlerweile clean ist. Dies stellt eine Doppelbestrafung sozusagen dar, die meiner Ansicht nach vor Erteilung eines neuen Führerscheins nach vorherigen Entzug wegen Alkohols am Steuer auch erforderlich ist, da „Alkohol am Steuer und vor allen Dingen im Straßenverkehr“ nichts zu suchen hat. Eine Untersuchung ist somit auch sinnvoll, da so im Vorfeld abgeklärt werden kann, ob auch in Zukunft mit Alkohol- oder Drogenfahrten zu rechnen ist. Es möchte wohl keiner von uns Bikern zum Krüppel gefahren werden, nur weil wieder mal jemand alkoholisiert oder unter Drogen die Straßenverkehrsordnung nicht beachtet hat. Wer sich diesen Luxus des Lasters gönnt, kann auch eine Taxi bezahlen oder zu Fuß gehen.
Die Behörde kann aber auch wenn der Führerschein nicht entzogen wurde, obwohl Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr im Spiel waren, eine solchen Nachweis fordern. Dieses Recht nimmt die Behörde in der Regel immer in Anspruch.
Nachfolgend will ich kurz darstellen, wie man sich so eine MPU oder ein Drogenscreening vorstellen muss. Bei der MPU nimmt die für die Untersuchung zugelassene Begutachtungsstelle zunächst die Auswertung eines Fragebogens zur Person und die Analyse der Verkehrsakte vor und führt anschließend einen psychologischen Test durch, bei dem ganz unterschiedliche Fragen mit ja oder nein beantwortet werden müssen. Hierbei werden auch verschiedene Konzentrations- und Leistungstests zum Verkehrswissen, Tests zum Seh-, Hör- und Reaktionsvermögen und zur Reaktionsschnelligkeit durchgeführt. Zudem findet noch mal ein Einzelgespräch mit einem Psychologen statt. Beim Drogenscreening wird das Urin des Probanden mehrmals untersucht. Hierbei weiß er nicht, wann die nächste Aufforderung zur Urinabgabe erfolgt. D.h. er muss sich nach der Aufforderung zur Abgabe der Probe oftmals innerhalb eines kurzen Zeitraums von manchmal nur 36 Stunden im Labor einfinden. Das Haaranalyseverfahren, dass ich hier nicht beschreiben möchte, ist uns durch Christoph Daum und Michel Friedmann noch ausreichend bekannt.
Das Ergebnis der Begutachtungsstelle wird dann als Grundlage für die Entscheidung der Behörde genommen. Wenn man der Aufforderung der Behörde zum Nachweis der Fahreignung durch z.B. eine erfolgreiche MPU nicht nachkommt, wird die Fahrerlaubnis entzogen bzw. nicht wieder nach einem Entzug erteilt. Es muss also im Einzelfall stets genau überlegt werden, ob die Beibringung eines Eignungsgutachtens verweigert wird. Rechtlich kann nur gegen die Versagung der Fahrerlaubnis oder gegen den Entzug vorgegangen werden. Dies erfolgt im Verwaltungsverfahren und anschließend im Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die extrem lange Dauer von Prozessen vor den Verwaltungsgerichten führt jedoch oftmals dazu, dass sich freiwillig der Untersuchung gestellt wird.
Die Anordnung einer Untersuchung sollte natürlich immer in einem zeitlichen Zusammenhang zu der vorherigen Verfehlung im Straßenverkehr sein. Die FeV sieht immerhin vor, dass die Behörde nach Bekanntwerden tätig wird. Gewöhnlich bekommt die Behörde den Sachverhalt auch sehr schnell von den Gerichten oder den Bußgeldbehörden mitgeteilt. Eine zügige Bearbeitung wird jedoch nicht immer vorgenommen, da die Behörden oftmals überfordert sind. Dies führt dann dazu, dass eine Überprüfung vorgenommen wird, obwohl bereits seit Jahren keine Auffälligkeiten mehr vorliegen. Der Leserbrief zeigt so eine völlig neben der Sache liegende Entscheidung der Behörde. Nach über 4 Jahren und vor allen Dingen ohne im Straßenverkehr wieder aufgefallen zu sein, ist die Anordnung einer MPU nicht mehr sinnvoll. Die Anordnung einer MPU soll ja gerade im Zusammenhang mit dem Fehltritt erfolgen. Wenn die Behörde es nicht für nötig hält die Akte nach dem Alkoholfehltritt zu lesen, dann kann sie dies nicht vier Jahre danach tun und auch noch einen anderen Dummen für ihre Untätigkeit suchen. Folglich hätte die Behörde einen neuen Führerschein ausstellen und die Akte gleich wieder schließen müssen.
Sie hätte allenfalls das ihr zustehende Ermessen in anderer Form ausüben können, indem sie ein persönliches Gespräch durchführt, um sich ein Bild davon zu machen, ob derzeit immer noch die Gefahr besteht, dass erneut unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen wird. Zudem hätte die Behörde auch die Führerscheinakte besser durchsehen müssen, da sie dann festgestellt hätte, dass in den letzten vier Jahren nichts negatives passiert ist. Sicherheit im Straßenverkehr ist das oberste Gebot, sie sollte jedoch nicht durch völlig unsachgemäße Maßnahmen erzielt werden.
Rechtsanwalt Jan Schweers