Diebstahl durch Kaufinteressenten
Fast jeder von uns hat schon mal ein gebrauchtes Motorrad verkauft. Bei den Verkaufsgesprächen kommen einem oftmals die Gedanken, ob es nicht zu riskant ist, den Interessenten eine Probefahrt machen zu lassen. Zum einen könnte es während dieser Fahrt zu einem Unfall kommen und zum anderen könnte sich der Käufer einfach mit dem Motorrad auf nimmer Wiedersehen verdrücken. Dem Diebstahl des Motorrades kann man durch das Vorzeigen des Personalausweises und Aushändigen währende der Probefahrt vorbeugen. Sicherlich steht damit noch nicht fest, dass man im Fall der Fälle sein Motorrad oder den entsprechenden Wert auch ersetzt bekommt. Einem Unfall kann man nicht vorbeugen, jedoch ist es ratsam den Kaufinteressenten eine Erklärung unterschreiben zu lassen, dass er für mögliche während der Probefahrt entstehende Unfallschäden persönlich haftet. Zudem ist es aber auch noch erforderlich, dass man den Interessent während der Probefahrt beobachtet. Beim PKW-Verkauf wird sogar gefordert, dass der Verkäufer bei der Probefahrt dabei ist. Für Motorradverkauf sind folglich die gleichen Sorgfaltspflichten erforderlich. Sofern es nicht möglich ist, dass der Verkäufer auf dem Motorrad mitfährt bzw. es selber fährt sollte zumindest mit einem anderen Fahrzeug hinterher- oder vorweggefahren werden.
Doch was ist eigentlich, wenn man die Personalien des Interessenten nicht kennt und dieser urplötzlich mit dem Motorrad verschwunden ist?
Grundsätzlich ersetzt nur eine abgeschlossene Teilkaskoversicherung die Schäden, die durch einen Diebstahl entstanden sind. Eine Ausnahme hierzu besteht jedoch, wenn der Diebstahl grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wann ein solcher Fall bei einem Motorraddiebstahl vorliegt, musste das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 08.06.2001- Az.: 24 U 175/99) herausarbeiten.
Es hatte sich mit nachfolgendem Fall zu befassen: Ein Motorradfahrer wollte seine Harley- Davidson FXST verkaufen. Er schaltete eine Anzeige, woraufhin sich ein Interessent mit dem Vornamen Jörg meldete. An den Nachnamen konnte sich der Verkäufer nicht erinnern. Die Beiden vereinbarten einen Besichtigungstermin und der Interessent kam zur Garage des Verkäufers. Der Verkäufer ließ das Motorrad warmlaufen und beide legten mit dem fachsimpeln los. Der Verkäufer verlangte, dass sich der Interessent durch Personalausweis oder Führerschein ausweist. Dies war ihm nicht möglich, so dass der Verkäufer erklärte, dass er ihn dann nicht alleine fahre lässt. Der Verkäufer holte seinen Helm aus der Garage, wobei er jedoch zuvor den Zündschlüssel vom Motorrad abzog. Besonderheit dieses Motorrades ist, dass es trotzdem weiterläuft. Lediglich der Elektrostarter kann nicht mehr betätigt werden. Als der Verkäufer seinen Helm holte, verdrückte sich der Interessent mit dem Motorrad und wurde nie wieder gesehen. Da der Verkäufer den Namen des Interessenten nicht wusste und auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu keinem Ergebnis führten, verlangte er von seiner Teilkaskoversicherung den Schaden von DM 24.750 ersetzt. Diese verweigerte die Zahlung, so dass der Verkäufer seinen Schaden gerichtlich gegen die Versicherung geltend machte. Das OLG fand das Verhalten des Verkäufers nicht grob fahrlässig. Der Verkäufer konnte nämlich nach den Gesamtgeschehnissen nicht damit rechnen, dass der Interessent die eingetretene Lage dahingehend ausnutzt, dass er auf das Motorrad springt und wegfährt, zumal der Verkäufer nur wenige Meter von ihm entfernt war. Folglich gab das Gericht dem Anspruch des Verkäufers gegen die Teilkaskoversicherung statt.
Rechtsanwalt Jan Schweers