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Fahrverbot muss nicht immer sein

Wenn man häufig am Straßenverkehr teilnimmt, passiert es auch hin und wieder mal, dass man nur noch bei dunkelgelb über die Kreuzung kommt. Da denkt man oft „Glück gehabt“ oder „nächstens mal bremse ich lieber“. Viele versuchen es wie die Sprinter der Leichtathleten und bücken sich vor der Ampellinie nach vorne. Ob das hilft ist nicht gesagt, zumindest besteht jedoch die Möglichkeit nicht mit dem ganzen Konterfei auf dem Bußgeldbescheid abgebildet zu sein.

Wenn es dann doch mal zu spät ist, leuchtet meistens auch schon irgendwo in der Ferne ein Blitz auf, der einem mitteilt, dass man zur Kasse gebeten wird. Hält die Rotlichtphase schon länger als 1 Sekunde an, dann geht auch noch der Führerschein weg. D.h. die Behörde spricht ein Fahrverbot aus und man muss den Führerschein zeitlich beschränkt abgeben.

Hiergegen kann man sich unter gewissen Umständen wehren. Das deutsche Recht ermöglicht ein Absehen von einem Fahrverbot, wenn die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen eine besondere Härte darstellen. Da denkt man sich natürlich gleich, dass es einen besonderen Härtefall darstellt, wenn man z.B. einen Monat kein Motorrad fahren kann. Es ist zwar richtig, dass dies besonders in den Sonnenmonaten eine Qual darstellt, jedoch muss diese Qual nicht auch eine „besondere Härte“ im Sinne unserer Gerichte darstellen. Die Gerichte meinen mit einer besonderen Härte vielmehr die Gefährdung des Arbeitsplatzes und der Existenz und nicht das vorübergehende Benutzenmüssen von öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad.

Nach einhelliger Rechtsprechung rechtfertigt noch nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot. Es darf vielmehr nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die gegebenenfalls im Verlust der wirtschaftlichen Existenz besteht, zum Verzicht eines Fahrverbotes führen. Die Gerichte bejahen eine besondere Härte z.B., wenn dem Betroffenen bei einem Fahrverbot gekündigt wird und er keinen Urlaub mehr hat, den er nehmen kann, wenn er im Außendienst als Versicherungskaufmann arbeitet und täglich Termine an weit auseinander gelegenen Orten hat, ggf. wenn der Betroffene eine Stelle als Berufsfahrer in Aussicht hat, wenn der Betroffene im Betrieb alleine für den Autohandel zuständig ist und der Betrieb ohne eine Fahrerlaubnis zum Erliegen käme oder wenn einem Fahrlehrer ein Schaden in außergewöhnlicher Härte droht.

Das Absehen von einem Fahrverbot ist jedoch immer auch von den Voreintragungen, d.h. vorherigen Vergehen und der Dauer des angedrohten Fahrverbotes abhängig. Je mehr in der Datei in Flensburg steht, desto schwieriger wird es, sich von dem Fahrverbot freizusprechen.

Es bleibt allen, denen ein Fahrverbot droht, nur zu raten sich ausführlich Gedanken über die eigene besondere Härte zu machen, um den Richter mit schlagkräftigen Argumenten und natürlich auch schriftlichen Dokumenten, z.B. einer drohenden Kündigung des Arbeitgebers, zu überzeugen. Auf alle Fälle kann sich diese Mühe unter Umständen lohnen.

Rechtsanwalt Jan Schweers