Geschwindigkeitsanpassung bei Kindern
Bei jedem von uns sollten, wenn Kinder auf dem Gehweg, Radweg oder der Straße zu sehen sind die Alarmleuchten angehen und sofort die Hand vom Gasgriff genommen werden. Da kann ich mich noch an meinen damaligen Fahrlehrer erinnern, der immer wieder lautstark anfing zu schreien, wenn sich Kinder nur irgendwo in der Nähe der Straße befanden. Immer wieder trichterte er mir ein, dass bei Kindern sofort das Gas wegzunehmen ist und nur so schnell gefahren werden darf, dass das Fahrzeug jederzeit ohne Gefährdung der Kinder angehalten werden kann. Als Kinder gelten nach der Straßenverkehrsordnung alle Personen zwischen 8 und 14 Jahren. Man hat gegenüber Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht und muss deren Gefährdung ausschließen.
D.h. man muss zunächst die Geschwindigkeit entsprechend verringern und sich vergewissern, dass das Kind Blickkontakt zum Motorrad hat, bevor das Kind passiert wird. Hat man das Gefühl, dass das Kind das Motorrad noch nicht gesehen hat, dann muss zunächst mit verringerter Geschwindigkeit weitergefahren werden, da damit zu rechnen ist, dass sich das Kind spontan und unbedacht auf die Straße begibt. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, kann dies dazu führen, dass man bei Unfällen mit Kindern keinen Euro sieht. Hier ist bei der Haftungsverteilung zu gucken, wie weit das Kind mit seiner Einsichtsfähig ist und wusste, dass es nicht einfach auf die Straße laufen durfte. Im schlechtesten Fall kann jedoch eine Alleinhaftung des Motorradfahrers in Betracht kommen. Das OLG Hamm (Urteil vom 11.02.19993, Az.:27 U 182/92) hatte einen solchen Fall vor etwas längerer Zeit zu entscheiden. Ein 13 Jahre und 9 Monate altes Mädchen war, nachdem sie eine zeitlang am Straßenrand stand einfach auf die Straße gerannt, um diese zu überqueren. Eine Pkw- Führerin hat das Mädchen aus einer Entfernung von 30- 40 Metern gesehen und ihre Geschwindigkeit von 50 auf 40 km/h reduziert. Dies war jedoch nicht genug, um das Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten zu können, als das Mädchen urplötzlich auf die Straße lief. Es kam zum Unfall und anschließend sah man sich vor Gericht, diesmal in 1 Meter Abstand wieder. Das Mädchen wollte ihren Schaden und ein Schmerzensgeld haben.
Das Gericht hatte also zu prüfen, ob dies berechtigt ist. Hierbei hatte es zunächst zu überprüfen, ob das Mädchen die Einsicht hatte, dass es nicht einfach so auf die Straße laufen durfte. Dies war bei einem 13 Jahre alten Mädchen zu bejahen. Das Gericht kam abschließend zu dem Urteil, dass der Schaden hälftig zu teilen ist, da sich beide nicht richtig verhalten haben. Die Pkw-Fahrerin, indem Sie ihre Geschwindigkeit nur auf 40 km/h herabgesetzt hat und das Mädchen, indem es einfach auf die Straße gelaufen war, obwohl es wusste, dass dies gefährlich ist. Ein solcher Fall kann jedoch auch noch schlimmer ausgehen, wenn das Kind die Gefahren der Straße nicht kennt. Dann haftet der Straßenbenutzer unter Umständen sogar voll. Es bleibt allen zu raten Kinder nur mit Schrittgeschwindigkeit zu passieren auch wenn man manchmal das Gefühl hat, dass man sich zum Affen macht.
Rechtsanwalt Jan Schweers