Fahrtenbuch als Strafe
Ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften kann einen teuer zu stehen kommen, wenn man sich erwischen lässt. Es kann einem jedoch auch eine Strafe drohen, wenn man sein Motorrad nicht selber gefahren ist und nach dem Verleihen nicht feststellbar ist, wer das Motorrad geführt hat. Da fragt sich jeder natürlich, wie das denn angehen kann, dass man nicht weiß, wer das gute Stück gefahren ist. Erklären kann ich euch das auch nicht, es kommt jedoch gelegentlich vor, dass man sein Motorrad mal verleiht und später einfach nicht mehr weiß wer es wann gefahren hat. Dumme Sache, da gewöhnlich der Fahrzeugführer für Verkehrsverstöße haftet. Teilt man z.B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Bußgeldbehörde mit, dass der Kumpel Harry das Bike gefahren ist, dann wird Harry zur Kasse gebeten. Kann man sich hingegen nicht erinnern, wer das Bike gefahren ist, dann wird es für die Behörde schwer den Übeltäter zu erwischen. Bei Pkw-Fahrten kann Sie immer noch z.B. ein Blitzfoto mit dem Aussehen von Verwandten vergleichen.
Der Behörde bleibt dann nur die Möglichkeit einem die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Das sieht die Straßenverkehrszulassungsordnung (kurz StVZO) vor. So ein Fahrtenbuch kann richtig Arbeit bereiten. So muss in dem Fahrtenbuch der vollständige Name, die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt notiert werden. Zu guter letzt muss dies auch noch unterschrieben werden. Wer das nicht macht handelt ordnungswidrig und muss dafür zahlen.
Gegen die Auferlegung eines Fahrtenbuches kann man sich jedoch wehren, da die Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen die Führung eines Fahrtenbuches anordnen kann. Handelt es sich um einen kleinen Verstoß, wie z.B. Falschparken, dann kann, auch wenn man nicht mehr weiß wer das Bike gefahren ist, die Führung eines Fahrtenbuches nicht angeordnet werden. Grundsätzlich soll erst bei Verstößen die auch in die Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen werden die Anordnung möglich sein. In Flensburg wird alles ab einem zu zahlenden Geldbetrag von 40,- Euro (ohne Verfahrenskosten) eingetragen. Eine Ausnahme besteht, wenn man in einem kurzen Zeitraum mehrere kleine Verstöße begeht. Es gibt auch Gerichte, die die Führung eines Fahrtenbuch erst bei möglichen 3 Punkten für rechtlich zulässig hält. Darauf würde ich mich jedoch nicht verlassen.
Die Behörde muss sich zudem bemüht haben den Vorfall aufzuklären. D.h. die Behörde muss Ermittlungen über den Fahrzeugführer angestellt haben. Dies kann z.B. durch Übersendung eines Anhörungsbogens an den Halter zum Vergehen sein. Es kann aber auch ein Polizeibeamter vor Ort Nachforschungen anstellen.
Man selber muss bei der Aufklärung mitwirken. Für die Auferlegung eines Fahrtenbuches muss einem eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft nachgewiesen werden. D.h. sie müssen an der Aufklärung nicht genügend mitgewirkt haben. Die Behörde muss rechtzeitig, spätestens nach dem Verkehrsverstoß, den Halter über den Verstoß informieren und nachfragen, wer das Fahrzeug gefahren hat. Diese Frist ist deshalb so wichtig, da man oftmals nach zwei Wochen nicht mehr sagen kann wer ein Fahrzeug gefahren hat. Die Behörde muss den rechtzeitigen Zugang eines Anhörungsbogens mit Fragen zur Person des Fahrers beweisen. Wird auf den Bogen nicht reagiert, dann liegt eine fehlende Mitwirkungspflicht vor. Es sollte deshalb immer reagiert werden und immer für sich notiert werden, wann der Anhörungsbogen im Briefkasten lag. Haben Verwandte das Fahrzeug gefahren, dann sollte sich auf Aussage-Verweigerungsrecht berufen werden. Dies kann einem nicht vorgeworfen werden. In einem solchen Fall muss die Behörde versuchen Familienangehörige zu befragen um die Fahrer zu ermitteln.
Rechtsanwalt Jan Schweers